Satzung

Satzung des Vereins Weltladen Roßtal e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Weltladen Roßtal e.V.
2. Er hat seinen Sitz in: 90574 Roßtal, Schulstraße 1
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen 
    Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sowie alle Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für 
    die Bevölkerung in den Ländern der sogenannten Dritten-Welt bedeuten.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
    a) Finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen, genossenschaftlichen oder ähnlichen 
        Initiativen in Entwicklungsländern 
    b) Förderung der Aktivitäten, die in unserer Bevölkerung ein Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern 
        und Entwicklungsländern bilden
    c) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die ökonomische und ökologische Bedeutung des Fairen Handels
    d) Darstellung von Perspektiven für eine Fortentwicklung eines gerechten Welthandels
3. Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und 
    wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sind.
4. Verwirklichung der Ziele und Aufgaben
    a) Informations- und Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit
    b) Beteiligung an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für den Nachwuchs
    c) Zusammenarbeit mit verwandten nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen der 
        Entwicklungszusammenarbeit
    d) Praktische Betätigung auf ausgewählten Teilgebieten des Fairen Handels und als Informationsträger der Bildungs- und 
        Bewusstseinsarbeit über den Konsum von Fairhandels-Produkten
    e) Förderung der Ausweitung des Fairen Handels – als Hilfe zur Selbsthilfe


§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §52 (steuerbegünstigte Zwecke) der 
    Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für 
    die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln und keine Gewinnanteile. Soweit sie für den Verein 
    ehrenamtlich tätig werden, haben sie Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Sonstige Vorteile dürfen 
    den Mitgliedern nicht zugewendet werden. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen 
    Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, die die Grundsätze der 
    Gemeinnützigkeit missachten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§4 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche und jede juristische Person, die bereit ist, die Vereinsziele zu fördern, kann Mitglied des Vereins werden.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der
     auf den Aufnahmeantrag folgenden Sitzung. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Satzung, etwaiger Richtlinien und sonstiger von den 
    Organen des Vereins gefasster Beschlüsse, sowie zur Beitragszahlung. Die Zahlung des Jahresbeitrags erfolgt per Lastschrift.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch Austritt
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste
    d) durch Ausschluss
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger 
    Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflichten im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit 
    der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein 
    ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen 
    unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem 
    Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung 
    muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. 
    Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung 
    einzuberufen, die endgültig entscheidet. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. Während des 
    Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen.

§7 Stimmrecht
1. Jede natürliche und jede juristische Person hat eine Stimme.
2. Eine Vertretung natürlicher Personen bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

§8 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied unter Einhalten 
    einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ferner muss eine außerordentliche 
    Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe verlangt.
6. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können bis 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand 
    schriftlich eingereicht werden.
7. Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine 
    Präsenzveranstaltung stattfindet, wird bei der Einladung bekanntgegeben.
    Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email vor 
    der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung 
    der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, 
    erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die 
    ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, 
    ihre Legimitationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    a) Entlastung des Vorstandes
    b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen
    f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung bekannt 
       gegeben werden


§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Jedes Vereinsmitglied ist stimmberechtigt.
2. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort, Zeit, 
    die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, 
    die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Sie ist vom Schriftführer, Versammlungsleiter und vom 
    Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§11 Kassenprüfer
1. Die Vereinskasse, die Buchführung und der Schriftwechsel des Vorstandes ist jährlich durch zwei Revisoren zu prüfen.
2. Diese erstatten in der Mitgliederversammlung dazu Bericht.
3. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassier
2. Der Verein wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden je einzeln vertreten
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. 
    Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
5. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. 
    Die Amtsenthebung kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung, die nur beschlussfähig ist, 
    wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen 
    vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, kann sich eine Geschäftsordnung geben und einzelne 
    Aufgabenbereiche delegieren.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d) Beschluss über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    e) Verwaltung des Vereinsvermögens
    f) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    g) Bestellung von Bevollmächtigten für definierte Aufgaben
    h) Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit

§13 Sitzungen des Vorstandes
1. Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter 
    Einhaltung einer Frist von drei Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung mündlich einzuladen. 
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet 
    mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
3. Über die Vorstandsitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort, Zeit, die Namen 
    der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und muss vom Schriftführer und dem die Sitzung 
    leitenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
4. Die Sitzungen sollten 4 mal jährlich und nach Bedarf stattfinden


§14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
    Zur Beschlussfassung müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung selbst kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 
    der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die 
    Organisationen:
    - himalaya friends e.V. (Sitz in Zirndorf) zur Unterstützung des Kinderhauses im CFO-Kinderdorf
    - save the children e.V. (Sitz in Berlin) für Projekte zum Schutz von Kindern vor Misshandlungen und Ausbeutung
3. Sollte eine dieser Organisationen nicht mehr bestehen, geht das Vereinsvermögen an die noch bestehende Organisation.
4. Sollte keine dieser Organisationen mehr bestehen, geht das Vereinsvermögen an die evang-luth. Kirchengemeinde in Roßtal, 
    die das Vereinsvermögen für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Roßtal, 2021

Satzung Weltladen Roßtal e.V. für Mitglieder 2021

 

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